I. Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind italienische Staatsangehörige. Sie leben seit dem Jahr 1969 in Deutschland und sind beide berufstätig. Ein am 21. März 1964 geborener Sohn ist seit August des Streitjahres 1973 bei der Mutter des Klägers in Italien untergebracht und besucht dort die Schule. Mit ihrer Einkommensteuererklärung begehrten die Kläger zunächst, Unterstützungsleistungen von 756 DM an die Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Da Zahlungsbelege nur für einen Teilbetrag von 456 DM vorhanden waren, berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nur diesen Betrag. Der Einspruch blieb erfolglos.
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