BFH vom 07.12.1976
VI R 7/76
Normen:
EStG (1971) § 33a Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 121, 41
BStBl II 1977, 240

BFH - 07.12.1976 (VI R 7/76) - DRsp Nr. 1997/13191

BFH, vom 07.12.1976 - Aktenzeichen VI R 7/76

DRsp Nr. 1997/13191

»1. Die Unterbringung des Kindes eines italienischen Gastarbeiters im Heimatland ist im Rahmen des EStG § 33a Abs. 2 S. 3 als zwangsläufig anzusehen, wenn das Kind im schulpflichtigen Alter steht und die Unterbringung erfolgt, um ihm den Besuch einer italienischen Volksschule zu ermöglichen. 2. Wird das Kind im Heimatland bei nahen Angehörigen untergebracht, muß der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, wodurch ihm im Verhältnis zu einer Unterbringung des Kindes in seinem Haushalt in Deutschland Mehraufwendungen entstanden sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33a Abs. 2 Satz 3;

I. Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind italienische Staatsangehörige. Sie leben seit dem Jahr 1969 in Deutschland und sind beide berufstätig. Ein am 21. März 1964 geborener Sohn ist seit August des Streitjahres 1973 bei der Mutter des Klägers in Italien untergebracht und besucht dort die Schule. Mit ihrer Einkommensteuererklärung begehrten die Kläger zunächst, Unterstützungsleistungen von 756 DM an die Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Da Zahlungsbelege nur für einen Teilbetrag von 456 DM vorhanden waren, berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nur diesen Betrag. Der Einspruch blieb erfolglos.