BFH vom 07.12.1977
I R 17/75
Fundstellen:
BFHE 124, 18
BStBl II 1978, 278

BFH - 07.12.1977 (I R 17/75) - DRsp Nr. 1997/13694

BFH, vom 07.12.1977 - Aktenzeichen I R 17/75

DRsp Nr. 1997/13694

»Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann nicht allein mit dem Abweichen des Betriebsergebnisses von amtlichen Richtsätzen der Finanzverwaltung begründet werden, wenn deren Anwendung auf wesentlich kleinere Betriebe als den des Steuerpflichtigen begrenzt ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - Inhaberin eines Metzgereibetriebs - hatte für das Streitjahr 1970 keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte den Gewinn auf 51.300 DM. Die Einsprüche, die die Klägerin nicht näher begründet hatte, blieben ohne Erfolg.

Nach Klageerhebung reichte die Klägerin die Steuererklärungen ein und beantragte, die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag entsprechend ihren Erklärungen, in denen der Gewinn mit 31.573 DM angegeben war, festzusetzen.

Die Klagen hatten nur zum Teil Erfolg.