BFH vom 07.12.1977
I R 54/75
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 175
BStBl II 1978, 355

BFH - 07.12.1977 (I R 54/75) - DRsp Nr. 1997/13736

BFH, vom 07.12.1977 - Aktenzeichen I R 54/75

DRsp Nr. 1997/13736

»Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liegt auch dann vor, wenn bei Abschluß des Vertrags ungewiß ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 6 ;

I. Die ausländische P. und die ausländische D. schlossen am 22. Mai 1959 mit der inländischen S.-AG einen Lizenzvertrag. Darin verpflichteten sich die P. und die D., der S.-AG technisches Informationsmaterial und know-how für die Produktion und die Anwendung zweier Produkte mit den Warenzeichen ... zur Verfügung zu stellen. Die S.-AG erhielt die Lizenzen, diese ... Produkte, für die Patente bestanden, herzustellen und in bestimmten Ländern unter den genannten Warenzeichen zu vertreiben. Inhaberin der Patente und der Warenzeichen war die D., diese stellte auch das Informationsmaterial und das know-how zur Verfügung. Als Gegenleistung verpflichtete sich die S.-AG zur Zahlung laufender Vergütungen an die P. . Im Jahr 1963 vereinbarten die P. und die S.-AG, daß sich die Lizenzgebühren zu 50vH auf die Überlassung des technischen Informationsmaterials und des know-how und zu je 25vH auf die Überlassung der Patente und der Warenzeichen verteilten.