BFH vom 07.12.1977
I R 75/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 178
BStBl II 1978, 269

BFH - 07.12.1977 (I R 75/77) - DRsp Nr. 1997/13687

BFH, vom 07.12.1977 - Aktenzeichen I R 75/77

DRsp Nr. 1997/13687

»Bestimmt ein persönlich haftender Gesellschafter einer aus mehreren Familienstämmen bestehenden Kommanditgesellschaft testamentarisch seinen Sohn zu seinem Nachfolger in der Gesellschaft und ordnet er an, daß der Sohn für die Zahlung einer Rente an die Witwe des Erblassers zu sorgen habe, handelt es sich bei der Rente regelmäßig auch dann um außerbetriebliche Versorgungsleistungen, wenn die Gesellschaft selbst die Zahlung an die Witwe übernimmt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine aus zwei Familienstämmen bestehende KG - ist aus der Umwandlung einer GmbH entstanden. Persönlich haftende Gesellschafter waren damals A. und B. sen. In dem Gesellschaftsvertrag vom ... 1938 war vereinbart, daß ihre Witwen eine angemessene Pension erhalten sollten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage der Gesellschaft und der Witwen von Fall zu Fall festzusetzen sei.

1944 wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen. Er setzte ausdrücklich alle bisherigen schriftlichen und mündlichen Abmachungen außer Kraft. Für die tätigen Gesellschafter wurden feste Gehälter vereinbart. Eine Pensionsregelung zugunsten der Witwen der geschäftsführenden Gesellschafter sah dieser Vertrag nicht vor.