I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Gießerei in der Rechtsform der GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug am 31. Dezember 1968, dem hier maßgeblichen Stichtag, 820.360 DM. Die Gesellschafter der Klägerin (die Beigeladenen) -zum Teil Gründungsmitglieder- sind miteinander verwandt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil hiervon an andere Gesellschafter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung an Nichtgesellschafter ist die Genehmigung der Klägerin erforderlich (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). In letzterem Falle steht den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu.
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