BFH vom 07.12.1979
III R 45/77
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2, § 112 ; VStR (1969) Abschn. 76 ff., VStR (1974) Abschn. 76 ff.;
Fundstellen:
BFHE 129, 394
BStBl II 1980, 234

BFH - 07.12.1979 (III R 45/77) - DRsp Nr. 1997/14424

BFH, vom 07.12.1979 - Aktenzeichen III R 45/77

DRsp Nr. 1997/14424

»1. Der gemeine Wert von Geschäftsanteilen an einer GmbH läßt sich jedenfalls dann nicht aus nur einem Verkaufsfall ableiten, wenn es sich lediglich um die Veräußerung eines Zwerganteils an die Gesellschaft selbst handelt. 2. Es ist nicht zulässig, einzelne Regelungen des für Stichtage ab 31.12.1973 wesentlich geänderten sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR 1974) auf Stichtage vor dem 31.12.1973 anzuwenden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2, § 112 ; VStR (1969) Abschn. 76 ff., VStR (1974) Abschn. 76 ff.;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Gießerei in der Rechtsform der GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug am 31. Dezember 1968, dem hier maßgeblichen Stichtag, 820.360 DM. Die Gesellschafter der Klägerin (die Beigeladenen) -zum Teil Gründungsmitglieder- sind miteinander verwandt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil hiervon an andere Gesellschafter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung an Nichtgesellschafter ist die Genehmigung der Klägerin erforderlich (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). In letzterem Falle steht den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu.