BFH vom 07.12.1982
VIII R 153/81
Normen:
BewG § 19, § 75 ; EStG § 21, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 138, 180
BStBl II 1983, 627

BFH - 07.12.1982 (VIII R 153/81) - DRsp Nr. 1997/15696

BFH, vom 07.12.1982 - Aktenzeichen VIII R 153/81

DRsp Nr. 1997/15696

»1. Bewohnt jemand, der sein Einfamilienhaus unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs veräußert hat, dieses Einfamilienhaus aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs selbst, ist ihm der Nutzungswert der Wohnung gem. § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG zuzurechnen. 2. Der Nutzungswert ist nach § 21a EStG zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn dem Vorbehaltsnießbraucher das Einfamilienhaus im Einheitswertbescheid nicht zugerechnet worden ist.«

Normenkette:

BewG § 19, § 75 ; EStG § 21, § 21a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1974 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie schenkten ihrem Sohn und dessen Ehefrau (den Beigeladenen) mit Vertrag vom 9. November 1973 ein Grundstück, das sie 1969 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatten, behielten sich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht daran vor und bewohnten das Haus im Streitjahr selbst.

Im Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1974 vom 12. Februar 1975 wurde das Grundstück den Beigeladenen zugerechnet und als Einfamilienhaus ausgewiesen. Der Einheitswert wurde auf 37.200 DM festgesetzt.

Für das Streitjahr 1974 erklärten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Nutzung des Einfamilienhauses und machten wie zuvor als Eigentümer die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.