I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) -eine GmbH & Co. KG- stellte bis zum Jahresende 1963 ...geräte her. An ihr waren als Komplementärin -Komplementär-GmbH- die T-GmbH (Beigeladene zu 2) mit 10 v.H. und als Kommanditisten Herr A (Kläger und Revisionskläger zu 2 -Kläger zu 2-) mit 85 v.H. und seine Ehefrau B (Beigeladene zu 1) mit 5 v.H. beteiligt. An der T-GmbH waren die Eheleute mit je 50 v.H. beteiligt. Herr A war Geschäftsführer der Komplementär- GmbH.
Ab 1. Januar 1964 übernahm die neugegründete ... AG (AG) von der Klägerin zu 1 die Herstellung der ...geräte. Zu diesem Zweck verpachtete die Klägerin zu 1 der AG ihr gesamtes Anlagevermögen und übertrug ihr das Umlaufvermögen.
Die AG trat außerdem in die bestehenden Arbeitsverträge ein. Gesellschafter der AG wurden Herr A zu 90 v.H. und Frau B zu 10 v.H.
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