BFH vom 07.12.1984
III R 35/79
Fundstellen:
BStBl II 1985, 236

BFH - 07.12.1984 (III R 35/79) - DRsp Nr. 1997/16115

BFH, vom 07.12.1984 - Aktenzeichen III R 35/79

DRsp Nr. 1997/16115

»In den gewerblichen Betrieb einer Mitunternehmerschaft sind außer den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem, mehreren oder allen beteiligten Gesellschaftern gehören, und die entweder dem Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) -eine GmbH & Co. KG- stellte bis zum Jahresende 1963 ...geräte her. An ihr waren als Komplementärin -Komplementär-GmbH- die T-GmbH (Beigeladene zu 2) mit 10 v.H. und als Kommanditisten Herr A (Kläger und Revisionskläger zu 2 -Kläger zu 2-) mit 85 v.H. und seine Ehefrau B (Beigeladene zu 1) mit 5 v.H. beteiligt. An der T-GmbH waren die Eheleute mit je 50 v.H. beteiligt. Herr A war Geschäftsführer der Komplementär- GmbH.

Ab 1. Januar 1964 übernahm die neugegründete ... AG (AG) von der Klägerin zu 1 die Herstellung der ...geräte. Zu diesem Zweck verpachtete die Klägerin zu 1 der AG ihr gesamtes Anlagevermögen und übertrug ihr das Umlaufvermögen.

Die AG trat außerdem in die bestehenden Arbeitsverträge ein. Gesellschafter der AG wurden Herr A zu 90 v.H. und Frau B zu 10 v.H.