BFH vom 07.12.1984
III R 91/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 241

BFH - 07.12.1984 (III R 91/81) - DRsp Nr. 1997/16117

BFH, vom 07.12.1984 - Aktenzeichen III R 91/81

DRsp Nr. 1997/16117

»Dem Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG ist der im Alleineigentum des Kommanditisten stehende Anteil an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nur hinzuzurechnen, wenn sich die GmbH auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Änderung der Rechtsprechung).«

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer GmbH & Co. KG, ob die Anteile des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten dem Betriebsvermögen der KG hinzuzurechnen sind, wenn sich die GmbH nicht auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt, sondern daneben noch einen eigenen, nicht unerheblichen Geschäftsbetrieb unterhält.