I. Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer GmbH & Co. KG, ob die Anteile des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten dem Betriebsvermögen der KG hinzuzurechnen sind, wenn sich die GmbH nicht auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt, sondern daneben noch einen eigenen, nicht unerheblichen Geschäftsbetrieb unterhält.
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