I. Streitig ist nur noch, ob und in welcher Höhe die Kantinenmahlzeiten, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1969 bis 1974 verbilligt gewährte, als geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer anzusetzen sind und ggf. ob die Klägerin dafür in Anspruch genommen werden darf.
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