BFH vom 07.12.1984
VI R 164/79
Normen:
EStG (1971) § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 § 38 Abs. 4 ; LStDV 1971 § 2 § 3 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 164

BFH - 07.12.1984 (VI R 164/79) - DRsp Nr. 1997/16087

BFH, vom 07.12.1984 - Aktenzeichen VI R 164/79

DRsp Nr. 1997/16087

»1. Eine Erhöhung des sog. Essensfreibetrags von 1,50 DM je arbeitstäglicher Mahlzeit im Betrieb kommt nicht in Betracht. 2. Im Lohnsteuerhaftungsverfahren darf die vom Arbeitgeber nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn das FA aufgrund einer fehlerhaften Unterlassung des Arbeitgebers nicht in der Lage ist, die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil erlangt haben, und den von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erlangten geldwerten Vorteil festzustellen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 § 38 Abs. 4 ; LStDV 1971 § 2 § 3 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist nur noch, ob und in welcher Höhe die Kantinenmahlzeiten, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1969 bis 1974 verbilligt gewährte, als geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer anzusetzen sind und ggf. ob die Klägerin dafür in Anspruch genommen werden darf.