I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war nach einer Tarifvereinbarung vom Dezember 1971 über die "Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens" verpflichtet, ihren Arbeitnehmern jährlich betriebliche Sonderzahlungen in einer festgelegten Höhe zu gewähren. Sie erbrachte diese Zahlungen in den Jahren vor dem Streitjahr (1975) sowie nach dem Streitjahr als Weihnachtsgeld. In der Mitte des Streitjahres hatte die Klägerin ihr 50jähriges Geschäftsjubiläum. Aus diesem Anlaß zahlte sie ihren Arbeitnehmern im Juni 1975 eine "Jubiläumszuwendung", indessen in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld. Die Höhe der Zuwendungen und die Nichtzahlung eines Weihnachtsgeldes war in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Klägerin behielt auf die gezahlten "Jubiläumszuwendungen" keine Lohnsteuer und keine Kirchenlohnsteuer ein.
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