BFH vom 07.12.1984
VI R 72/82
Normen:
EStG § 42d ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 170

BFH - 07.12.1984 (VI R 72/82) - DRsp Nr. 1997/16089

BFH, vom 07.12.1984 - Aktenzeichen VI R 72/82

DRsp Nr. 1997/16089

»Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg nach § 42d EStG darf die für mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist, der Arbeitgeber gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes keine Einwendungen erhoben hat und von vornherein nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern in Höhe seiner Inanspruchnahme Regreß zu nehmen.«

Normenkette:

EStG § 42d ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war nach einer Tarifvereinbarung vom Dezember 1971 über die "Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens" verpflichtet, ihren Arbeitnehmern jährlich betriebliche Sonderzahlungen in einer festgelegten Höhe zu gewähren. Sie erbrachte diese Zahlungen in den Jahren vor dem Streitjahr (1975) sowie nach dem Streitjahr als Weihnachtsgeld. In der Mitte des Streitjahres hatte die Klägerin ihr 50jähriges Geschäftsjubiläum. Aus diesem Anlaß zahlte sie ihren Arbeitnehmern im Juni 1975 eine "Jubiläumszuwendung", indessen in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld. Die Höhe der Zuwendungen und die Nichtzahlung eines Weihnachtsgeldes war in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Klägerin behielt auf die gezahlten "Jubiläumszuwendungen" keine Lohnsteuer und keine Kirchenlohnsteuer ein.