BFH vom 07.12.1990
X R 1/85
Normen:
EStG § 10b Abs. 2 ; PartG § 2 ; PartG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1991, 508
NJW 1992, 69

BFH - 07.12.1990 (X R 1/85) - DRsp Nr. 1997/16382

BFH, vom 07.12.1990 - Aktenzeichen X R 1/85

DRsp Nr. 1997/16382

»§ 10b Abs. 2 EStG in den bis 1983 geltenden Fassungen ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als politische Partei i.S. des § 2 PartG auch eine Organisation in Betracht kommt, deren Satzung die in § 6 Abs. 2 PartG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 2 ; PartG § 2 ; PartG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Streitjahr 1979 spendeten die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, einen Betrag von 1.500 DM an die Bremer Grüne Liste (BGL). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Sonderausgabenabzug der Spende (im Rahmen des Höchstbetrags von 1.200 DM), weil die BGL nicht als politische Partei i.S. des § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) anerkannt sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art. 3, 21, 20 Abs. 1 und Art. 28 des Grundgesetzes (GG).

Die Kläger beantragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung des FA vom 14. August 1981 sowie den Einkommensteuerbescheid des FA vom 23. März 1981 insoweit aufzuheben, als die Spenden an die BGL nicht in Höhe von 1.200 DM als Sonderausgaben abgezogen worden sind. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.