BFH vom 08.02.1973
IV R 40/71
Normen:
EStG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 227
BStBl II 1973, 359

BFH - 08.02.1973 (IV R 40/71) - DRsp Nr. 1997/11439

BFH, vom 08.02.1973 - Aktenzeichen IV R 40/71

DRsp Nr. 1997/11439

»Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf Grund ihrer geleisteten Dienste eine zusätzliche Altersversorgung durch die Zusage gewähren, er werde ihnen nach Erreichen des 65. Lebensjahres, bei Invalidität oder im Todesfalle ihren Erben, einen bestimmten Kapitalbetrag auszahlen, so handelt es sich auch dann um eine Pensionszusage im Sinne des § 6a EStG, wenn die Erfüllung des Versprechens von keiner Bedingung, auch nicht von dem Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers, abhängig ist.«

Normenkette:

EStG § 6 ;

I. Für die Jahre 1960 bis 1963 ist streitig, wie die an Arbeitnehmer zugesagten Gewinnbeteiligungen, die erst mit dem 65. Lebensjahr, bei Invalidität oder im Todesfalle an die Arbeitnehmer bzw. ihre Erben in monatlichen Raten auszuzahlen sind, in der Bilanz des Arbeitgebers passiviert werden müssen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, gewährte Ende 1960 45 Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von 1.500 DM und 20 Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von 1.000 DM. Die Zusagen erhielten die Arbeitnehmer in folgender, als Vertragsurkunde bezeichneten schriftlichen Erklärungen der Klägerin: