I. Für die Jahre 1960 bis 1963 ist streitig, wie die an Arbeitnehmer zugesagten Gewinnbeteiligungen, die erst mit dem 65. Lebensjahr, bei Invalidität oder im Todesfalle an die Arbeitnehmer bzw. ihre Erben in monatlichen Raten auszuzahlen sind, in der Bilanz des Arbeitgebers passiviert werden müssen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, gewährte Ende 1960 45 Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von 1.500 DM und 20 Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von 1.000 DM. Die Zusagen erhielten die Arbeitnehmer in folgender, als Vertragsurkunde bezeichneten schriftlichen Erklärungen der Klägerin:
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