BFH vom 08.02.1974
III R 27/73
Fundstellen:
BFHE 111, 453
BStBl II 1974, 367

BFH - 08.02.1974 (III R 27/73) - DRsp Nr. 1997/11943

BFH, vom 08.02.1974 - Aktenzeichen III R 27/73

DRsp Nr. 1997/11943

»1. Wenn im einheitlichen Feststellungsbescheid betreffend Betriebsvermögen der KG der Zustellungsbevollmächtigte nicht ausdrücklich im Kopfe des Bescheids benannt ist, liegt ein Mangel in der Zustellung vor. 2. Dieser Zustellungsmangel wird geheilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte den Steuerbescheid nachweislich erhalten hat; von diesem Zeitpunkt an läuft die Rechtsmittelfrist zur Einlegung des Einspruchs.«

I. In den Einheitswertbescheiden 1959 bis 1963 über das Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, war im Kopf der Einheitswertbescheide nur die Firma mit Anschrift angegeben, nicht jedoch der Name des Zustellungsbevollmächtigten, der dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) als Zustellungsbevollmächtigter für alle Steuerangelegenheiten der Klägerin benannt worden war. Die Einheitswertbescheide wurden am 4. August 1967 abgesandt. Das FA hat den am 21. September 1967 eingegangenen Einspruch gegen sämtliche Bescheide wegen Verspätung als unzulässig verworfen.