I. In den Einheitswertbescheiden 1959 bis 1963 über das Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, war im Kopf der Einheitswertbescheide nur die Firma mit Anschrift angegeben, nicht jedoch der Name des Zustellungsbevollmächtigten, der dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) als Zustellungsbevollmächtigter für alle Steuerangelegenheiten der Klägerin benannt worden war. Die Einheitswertbescheide wurden am 4. August 1967 abgesandt. Das FA hat den am 21. September 1967 eingegangenen Einspruch gegen sämtliche Bescheide wegen Verspätung als unzulässig verworfen.
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