BFH vom 08.02.1974
IV R 325/70
Fundstellen:
BFHE 111, 485
BStBl II 1974, 354

BFH - 08.02.1974 (IV R 325/70) - DRsp Nr. 1997/11934

BFH, vom 08.02.1974 - Aktenzeichen IV R 325/70

DRsp Nr. 1997/11934

»Werden zum Zweck der Laufzeitverkürzung nach dem 31.12.1966 Zuzahlungen zu Lebensversicherungsverträgen mit laufenden Beitragszahlungen geleistet, die vor dem 01.01.1959 abgeschlossen wurden, dann sind die Zuzahlungen - soweit sie im ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren - grundsätzlich auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie zu einer Restlaufzeit der Verträge führen, die unter den Mindestlaufzeiten des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 1967 liegt.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer 1968 zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann hat 1967 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach dem Vertrag sollte die Versicherungssumme von 25.000 DM beim Tode des Versicherungsnehmers, spätestens aber nach 43 Jahren ausgezahlt werden. Die jährliche Prämie beträgt 780,30 DM. Nach den Versicherungsbedingungen steht dem Kläger jederzeit das Recht zu, außer der vereinbarten Prämie Zuzahlungen zu leisten, durch die entweder die Versicherungsdauer oder bei gleichbleibender Dauer die Prämienzahlungsdauer verkürzt wird. In den "Besonderen Bedingungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen" heißt es dazu u.a.: