BFH vom 08.02.1974
VI R 322/69
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 413
BStBl II 1974, 299

BFH - 08.02.1974 (VI R 322/69) - DRsp Nr. 1997/11894

BFH, vom 08.02.1974 - Aktenzeichen VI R 322/69

DRsp Nr. 1997/11894

»Die Steuerermäßigung wegen auswärtiger Unterbringung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes kann einem Steuerpflichtigen auch dann zustehen, wenn das Kind heiratet und am Universitätsort eine eheliche Wohnung bezieht.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und hatte im Streitjahr 1966 zwei Kinder unter 18 Jahren. Die Ehefrau des Klägers ist als Handschuhnäherin in Heimarbeit bei einer Firma in K beschäftigt; ihr Jahresarbeitslohn im Jahr 1966 betrug 971,60 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 den Antrag des Klägers, 600 DM als Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ab, mit der Begründung, die Ehefrau sei nur kurzfristig und vorübergehend beschäftigt gewesen.