I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und hatte im Streitjahr 1966 zwei Kinder unter 18 Jahren. Die Ehefrau des Klägers ist als Handschuhnäherin in Heimarbeit bei einer Firma in K beschäftigt; ihr Jahresarbeitslohn im Jahr 1966 betrug 971,60 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 den Antrag des Klägers, 600 DM als Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ab, mit der Begründung, die Ehefrau sei nur kurzfristig und vorübergehend beschäftigt gewesen.
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