BFH vom 08.02.1974
VI R 326/70
Fundstellen:
BFHE 111, 341
BStBl II 1974, 306

BFH - 08.02.1974 (VI R 326/70) - DRsp Nr. 1997/11900

BFH, vom 08.02.1974 - Aktenzeichen VI R 326/70

DRsp Nr. 1997/11900

»Der Bundesfinanzhof hält daran fest, daß Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden können (vgl. z.B. Urteil vom 08.11.1963 VI 43/63 U, BFHE 78, 96, BStBl III 1964, 36). Die Steuergerichte sind - anders als die Finanzverwaltung - selbst dann nicht befugt, im Urteilsweg hiervon abweichende Grundsätze aufzustellen, wenn dies aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung erwünscht wäre.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Jurist. Im Streitjahr 1967 war er Gerichtsreferendar und von Januar bis einschließlich April 1967 neben dem Vorbereitungsdienst als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter an einer Universität tätig. Im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 erkannte das FA insgesamt 1.008 DM an Werbungskosten des Klägers für Fachliteratur, Fahrtkosten und Aufwendungen für die Vorbereitung zum Assessorenexamen an. Dabei bejahte das FA den Werbungskostencharakter der Aufwendungen des Klägers für Fachliteratur von insgesamt 980,30 DM dem Grunde nach, verteilte sie aber auf einen Zeitraum von fünf Jahren.

Das FG gab der Klage zum Teil statt.