I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Jurist. Im Streitjahr 1967 war er Gerichtsreferendar und von Januar bis einschließlich April 1967 neben dem Vorbereitungsdienst als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter an einer Universität tätig. Im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 erkannte das FA insgesamt 1.008 DM an Werbungskosten des Klägers für Fachliteratur, Fahrtkosten und Aufwendungen für die Vorbereitung zum Assessorenexamen an. Dabei bejahte das FA den Werbungskostencharakter der Aufwendungen des Klägers für Fachliteratur von insgesamt 980,30 DM dem Grunde nach, verteilte sie aber auf einen Zeitraum von fünf Jahren.
Das FG gab der Klage zum Teil statt.
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