BFH vom 08.02.1974
VI R 327/70
Fundstellen:
BFHE 111, 488
BStBl II 1974, 356

BFH - 08.02.1974 (VI R 327/70) - DRsp Nr. 1997/11935

BFH, vom 08.02.1974 - Aktenzeichen VI R 327/70

DRsp Nr. 1997/11935

»Bei Lebensversicherungsverträgen mit laufender Beitragsleistung, die nach dem 31.12.1958 und vor dem 01.07.1965 abgeschlossen worden sind, richtet sich die Mindestvertragsdauer grundsätzlich auch dann nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften, wenn nach dem 01.07.1965 Zuzahlungen geleistet worden sind, die von vornherein in dem Versicherungsvertrag vorgesehen waren. Voraussetzung ist, daß der Vertrag auch nach der Zuzahlung noch eine nach den Umständen angemessene Restlaufzeit aufweist.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß am 1. Juni 1960 einen Lebensversicherungsvertrag über 5.000 DM. Die Vertragsdauer war bis zum 31. Dezember 1989 festgesetzt. Die laufend jährlich zu zahlende Beitragssumme betrug 185,40 DM. Außerdem konnte der Kläger durch freiwillige Zuzahlungen die Laufdauer des Vertrages verkürzen.

Während einer im September 1968 durchgeführten Betriebsprüfung ergab sich, daß der Kläger im Streitjahr folgende Zuzahlungen auf den streitigen Lebensversicherungsvertrag erbracht hatte:

1. am 11. September 1965 1.000 DM, die zu einer Laufzeitverkürzung bis April 1975 führten und