I. Die Klägerin ist eine KG, die am 5. Januar 1966 aus der Umwandlung einer GmbH entstanden ist.
Die drei Gesellschafter der GmbH waren am 30. Juni 1965 übereingekommen, diese in eine KG umzuwandeln. Der Umwandlungsbeschluß ist am 3. Dezember 1965 beurkundet, die Umwandlung am 5. Januar 1966 in das Handelsregister eingetragen worden. Zugrunde liegt eine Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1965; vom 1. Juli 1965 bis zum Tage der Eintragung in das Handelsregister sollte die GmbH die Geschäfte für Rechnung der künftigen KG führen.
Zum Vermögen der GmbH hatte ein Grundstück im Einheitswert von 146.000 DM gehört.
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