BFH vom 08.02.1980
III R 100/78
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 105
BStBl II 1980, 473

BFH - 08.02.1980 (III R 100/78) - DRsp Nr. 1997/14538

BFH, vom 08.02.1980 - Aktenzeichen III R 100/78

DRsp Nr. 1997/14538

»Bei Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Beginn der Bauarbeiten auch dann als Beginn der Herstellung, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30.06.1975 gestellt worden ist.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 ;

I. Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 für die Herstellung eines Gästehauses hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte die beantragte Investitionszulage mit der Begründung, der Bauantrag sei erst am 26. Juni 1976 und damit nach Ablauf des maßgeblichen Begünstigungszeitraums (1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975) gestellt worden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe bereits am 14. Juni 1975 der Baufirma A den Bauauftrag erteilt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach ist eine Investitionszulage dann nicht zu gewähren, wenn der Bauantrag nach Ablauf des Begünstigungszeitraums gestellt worden ist, und zwar selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraums mit den Bauarbeiten begonnen hat.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, die Auslegung des § 4b Abs. 2 InvZulG 1975 durch das FG widerspreche der Zielsetzung des § 4b InvZulG 1975.