BFH vom 08.02.1984
I R 11/80
Normen:
GewStG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 465
BStBl II 1984, 381

BFH - 08.02.1984 (I R 11/80) - DRsp Nr. 1997/15929

BFH, vom 08.02.1984 - Aktenzeichen I R 11/80

DRsp Nr. 1997/15929

»§ 8 Nr. 4 GewStG setzt nicht voraus, daß die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Mitunternehmer sind.«

Normenkette:

GewStG § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die früher in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) betrieben wurde, ist im März 1971 in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt worden. Dabei wurden die fünf früheren Vorstandmitglieder der AG als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin übernommen. Sie dürfen sich nicht mit einer Vermögenseinlage an der Klägerin beteiligen. Neben ihnen gibt es weitere persönlich haftende Gesellschafter mit Vermögenseinlagen, die jedoch von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter haben Anspruch auf feste Bezüge und Tantiemen, die nach der Satzung mit dem Aufsichtsrat vereinbart werden. Diese Vergütungen rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im vorläufigen Gewerbesteuermeßbescheid vom 9. Mai 1975 unter Berufung auf § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.