I. Der seit Jahren in Berlin beschäftigte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ab 3. Juli 1978 krank geschrieben. Der vom Arbeitgeber an den Kläger gezahlte Bruttolohn für den Monat Juli 1978 betrug 1.783,05 DM. Nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums für die Lohnfortzahlung am 13. August 1978 zahlte der Arbeitgeber keinen Lohn und keine Berlinzulage mehr an den Kläger aus. Mit seinem Antrag vom 8. Januar 1979 begehrte der Kläger die Festsetzung einer Berlinzulage für die Zeit vom 14. August 1978 bis 5. November 1978 (§§ 28, 31 des Berlinförderungsgesetzes -BerlinFG- i.d.Neufassung vom 22. Dezember 1978, BGBl I 1979, 1, BStBl I 1979, 3). Dabei ging er von einer Bemessungsgrundlage von 3.027,92 DM aus. Hierbei handelt es sich um den Bruttolohn für den Monat Juni 1978. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte die Zulage dagegen nach einer Bemessungsgrundlage von 1.783,05 DM, also nach dem Bruttolohn des Monats Juli, fest.
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