BFH vom 08.03.1973
IV R 59/70
Normen:
EStDV § 82f; EStG § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 312
BStBl II 1973, 610

BFH - 08.03.1973 (IV R 59/70) - DRsp Nr. 1997/11583

BFH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen IV R 59/70

DRsp Nr. 1997/11583

»Bei der Ermittlung der nach § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG begünstigten Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr sind die Sonderabschreibungen nach § 82f Abs. 1 EStDV, die im Jahr der Indienststellung des betreffenden Handelsschiffes und in den folgenden Wirtschaftsjahren seines Betriebes geltend gemacht werden, einzubeziehen.«

Normenkette:

EStDV § 82f; EStG § 34c Abs. 4 ;

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1965, ob bei der Ermittlung der nach § 34c Abs. 4 Satz 2 des EStG begünstigten ausländischen Einkünfte, das sind 50 v.H. der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelschiffen im internationalen Verkehr, die Sonderabschreibungen für die betreffenden Handelsschiffe nach § 82f der EStDV einzubeziehen sind.