I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1965, ob bei der Ermittlung der nach § 34c Abs. 4 Satz 2 des EStG begünstigten ausländischen Einkünfte, das sind 50 v.H. der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelschiffen im internationalen Verkehr, die Sonderabschreibungen für die betreffenden Handelsschiffe nach § 82f der EStDV einzubeziehen sind.
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