BFH vom 08.03.1973
IV R 60/70
Fundstellen:
BFHE 109, 235
BStBl II 1973, 608

BFH - 08.03.1973 (IV R 60/70) - DRsp Nr. 1997/11582

BFH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen IV R 60/70

DRsp Nr. 1997/11582

»Negative Einkünfte aus Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für ein noch im Bau befindliches Seeschiff gehören nicht zu den tarifbegünstigten Einkünften aus dem Betrieb des Seeschiffes im internationalen Verkehr.«

I. Streitig ist in den Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellungen 1965, ob bei den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb, die durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nach § 82f Abs. 4 EStDV auf im Bau befindliche Seeschiffe entstehen, negative begünstigte ausländische Einkünfte nach § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr festgestellt werden können. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind die Partenreedereien MS X und MS Y. Sie waren im Streitjahr Baureedereien. Mitreeder waren bei beiden Reedereien die Kaufleute A und B. Sie waren im Streitjahr auch an anderen Partenreedereien beteiligt. Die Mitreeder leisteten 1965 auf die beiden in Bau befindlichen Handelsschiffe X und Y Anzahlungen in Höhe von 1.380.000 DM und 2.070.000 DM. Bei den Erklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung im Jahre 1965 nahmen die Klägerinnen Sonderabschreibungen von jeweils 30 v.H. der Anzahlungen, mithin 414.000 DM und 621.000 DM gemäß § 82f Abs. 4 EStDV in Anspruch. Weitere Geschäftsvorfälle traten im Streitjahr bei den Reedereien nicht auf.