BFH vom 08.03.1973
IV R 77/72
Fundstellen:
BFHE 108, 540
BStBl II 1973, 398

BFH - 08.03.1973 (IV R 77/72) - DRsp Nr. 1997/11459

BFH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen IV R 77/72

DRsp Nr. 1997/11459

»Fällt bei der Auflösung und Beendigung einer KG oder atypischen stillen Gesellschaft der negative Kapitalanteil eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters weg, ohne daß dieser Ausgleichszahlungen leistet, so führt dies schon nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs zu einem steuerpflichtigen Gewinn des Kommanditisten oder stillen Gesellschafters, wenn den vorangegangenen einheitlichen Gewinnfeststellungen diese negativen Kapitalanteile zugrunde gelegt und deshalb dem Kommanditisten oder stillen Gesellschafter entsprechende Verlustanteile zugerechnet wurden.«

I. Streitig ist, ob durch die Auflösung einer atypischen stillen Gesellschaft für die beiden stillen Gesellschafter ein Veräußerungsgewinn in Höhe ihrer negativen Kapitalkonten entstanden ist.

1. Der Kaufmann X, der Beigeladene, betrieb in H eine Wäscherei.