BFH vom 08.03.1973
VI R 305/68
Normen:
AO § 222 ; EStG § 26b;
Fundstellen:
BFHE 109, 317
BStBl II 1973, 625

BFH - 08.03.1973 (VI R 305/68) - DRsp Nr. 1997/11591

BFH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen VI R 305/68

DRsp Nr. 1997/11591

»1. Wurden Ehegatten, die beide steuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, gemäß § 26b EStG zusammenveranlagt und kommt gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die Einkünfte des einen Ehegatten eine Wiederaufrollung der bereits unanfechtbar gewordenen Einkommensteuerveranlagung in Betracht, so kann sich ein Ehegatte nunmehr durch einen einseitig gestellten Antrag auf getrennte Veranlagung nur dann aus der bisherigen Zusammenveranlagung lösen, wenn gewichtige Gründe dies nach Treu und Glauben rechtfertigen. 2. Von dem gleichen Grundsatz muß ausgegangen werden, wenn bei getrennter Veranlagung sich ein Ehegatte bei einer ihn nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO betreffenden Berichtigungsveranlagung von der früheren Vereinbarung nach abweichender Verteilung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen einseitig lösen will.«

Normenkette:

AO § 222 ; EStG § 26b;

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)