BFH - 08.03.1973 (VI R 305/68) - DRsp Nr. 1997/11591
BFH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen VI R 305/68
DRsp Nr. 1997/11591
»1. Wurden Ehegatten, die beide steuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, gemäß § 26bEStG zusammenveranlagt und kommt gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1AO im Hinblick auf die Einkünfte des einen Ehegatten eine Wiederaufrollung der bereits unanfechtbar gewordenen Einkommensteuerveranlagung in Betracht, so kann sich ein Ehegatte nunmehr durch einen einseitig gestellten Antrag auf getrennte Veranlagung nur dann aus der bisherigen Zusammenveranlagung lösen, wenn gewichtige Gründe dies nach Treu und Glauben rechtfertigen. 2. Von dem gleichen Grundsatz muß ausgegangen werden, wenn bei getrennter Veranlagung sich ein Ehegatte bei einer ihn nach § 222 Abs. 1 Nr. 1AO betreffenden Berichtigungsveranlagung von der früheren Vereinbarung nach abweichender Verteilung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen einseitig lösen will.«