BFH vom 08.03.1974
III R 38/73
Fundstellen:
BFHE 111, 540
BStBl II 1974, 333

BFH - 08.03.1974 (III R 38/73) - DRsp Nr. 1997/11918

BFH, vom 08.03.1974 - Aktenzeichen III R 38/73

DRsp Nr. 1997/11918

»Macht ein Unternehmen in einer Pensionsordnung die Entstehung von Rentenansprüchen seiner Betriebsangehörigen von der Aushändigung von Urkunden abhängig, gewährt es dann aber bei Eintritt von Pensionsfällen die Renten, obwohl Urkunden nicht ausgehändigt wurden, so liegt in diesem Verhalten eine stillschweigende Änderung der Pensionsordnung. Die so geänderte Pensionsordnung ist eine vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 BewG 1965.«

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine ausländische Firma mit Sitz in X. Sie hat in M eine inländische Betriebstätte. Zur Altersversorgung ihrer Belegschaft hat sie am 22. Dezember 1961 eine Pensionsordnung erlassen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist den Arbeitnehmern darin eine Invaliditäts-, Alters- und Witwenrente zugesagt. Ein Pensionsanspruch besteht aber u.a. nach Nr. 1 der Pensionsordnung nur dann, wenn die Arbeitnehmer im Besitz einer Versorgungsurkunde sind. Solche Urkunden sind zwar gedruckt, den Arbeitnehmern aber nicht ausgehändigt, sondern im Zimmer des Betriebsrats aufbewahrt worden.