Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine ausländische Firma mit Sitz in X. Sie hat in M eine inländische Betriebstätte. Zur Altersversorgung ihrer Belegschaft hat sie am 22. Dezember 1961 eine Pensionsordnung erlassen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist den Arbeitnehmern darin eine Invaliditäts-, Alters- und Witwenrente zugesagt. Ein Pensionsanspruch besteht aber u.a. nach Nr. 1 der Pensionsordnung nur dann, wenn die Arbeitnehmer im Besitz einer Versorgungsurkunde sind. Solche Urkunden sind zwar gedruckt, den Arbeitnehmern aber nicht ausgehändigt, sondern im Zimmer des Betriebsrats aufbewahrt worden.
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