BFH vom 08.03.1974
VI R 198/71
Fundstellen:
BFHE 112, 58
BStBl II 1974, 407

BFH - 08.03.1974 (VI R 198/71) - DRsp Nr. 1997/11963

BFH, vom 08.03.1974 - Aktenzeichen VI R 198/71

DRsp Nr. 1997/11963

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er seine Wahl in ein hauptberufliches kommunales Spitzenamt betreibt, das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden ist, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Senat hält insoweit an seiner gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 04.08.1967 VI R 130/66 (BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772) nicht mehr fest.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der bereits 12 Jahre Bürgermeister der Stadt X in Bayern gewesen war, kandidierte auch bei der Wahl im Jahre 1968 für dieses Amt, wurde jedoch nicht wiedergewählt. Er war von einer freien Wählergemeinschaft in Vorschlag gebracht worden, die für den Wahlkampf erhebliche Mittel aufgebracht hat. Von diesem Betrag wurde ein Teil durch Spenden gedeckt, den Restbetrag mußte der Kläger der freien Wählergemeinschaft ersetzen. Im Jahre 1968 bezahlte der Kläger der Wählergemeinschaft hiervon einen Teilbetrag. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1968 diesen Betrag und einen weiteren vom Kläger persönlich aufgewendeten Betrag nicht als Werbungskosten an.