BFH vom 08.03.1977
VIII R 41/73
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 20 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 451
BStBl II 1977, 465

BFH - 08.03.1977 (VIII R 41/73) - DRsp Nr. 1997/13313

BFH, vom 08.03.1977 - Aktenzeichen VIII R 41/73

DRsp Nr. 1997/13313

»1. Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH entgeltlich weitere Geschäftsanteile zu seiner im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung, so sind die Schuldzinsen für den in Raten zu tilgenden Kaufpreis auch im Falle einer Mehrheitsbeteiligung nur in Höhe der auf die neuen Geschäftsanteile entfallenden und ausgeschütteten Gewinne als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. 2. Die Veräußerung hinzuerworbener Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Tilgung der Kaufpreisschuld entsprechend dem Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen neuen Geschäftsanteilen führt zur Beendigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen und den auf die anteilige Kaufpreisschuld entfallenden Schuldzinsen. Die den Zeitraum nach der Veräußerung betreffenden Schuldzinsen sind daher keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 20 ;

I. Streitig ist, ob in 1965 geleistete Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen sind mit der Folge, daß bei der Einkommensteuerveranlagung 1967 ein entsprechend höherer Verlustabzug zu berücksichtigen ist.