BFH vom 08.03.1978
II R 131/76
Normen:
BGB § 94 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 463
BStBl II 1978, 635

BFH - 08.03.1978 (II R 131/76) - DRsp Nr. 1997/13878

BFH, vom 08.03.1978 - Aktenzeichen II R 131/76

DRsp Nr. 1997/13878

»Der Kauf eines Grundstücksanteils umfaßt grunderwerbsteuerrechtlich zumindest diejenige anteilige Bausubstanz eines zu errichtenden Gebäudes, die im Zeitpunkt der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit des Kaufvertrages bereits vorhanden ist. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer mit der Grundstückseigentümerin nur einen Kaufpreis für den unbebauten Grund und Boden und das Entgelt für die Bausubstanz in einem gesonderten "Baubetreuungsvertrag" vereinbart, den er mit einer der Grundstückseigentümerin nahestehenden Gesellschaft abschließt.«

Normenkette:

BGB § 94 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Prozeßbeteiligten streiten darum, in welchem Umfang das Entgelt für eine Eigentumswohnung zur Berechnung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, dh ob die Klägerin nur den Anteil am Grund und Boden gekauft und die Wohnung ganz oder teilweise selbst "errichtet" hat.

1. a) Am 19./20. Juni 1969 schloß die Klägerin mit der X.-KG (Vermögensverwaltungs-KG) und der Y.-KG (Baubetreuungs-KG), die beide dieselben Gesellschafter haben, einen schriftlichen Vertrag (Vertrag I). Darin verpflichtete sich die Klägerin unter anderem

aa) von der Grundstückseigentümerin, der Vermögensverwaltungs-KG, einen unbebauten Grundstücksanteil in A. zum Preis von 1.000 DM zu kaufen;