I. Die Prozeßbeteiligten streiten darum, in welchem Umfang das Entgelt für eine Eigentumswohnung zur Berechnung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, dh ob die Klägerin nur den Anteil am Grund und Boden gekauft und die Wohnung ganz oder teilweise selbst "errichtet" hat.
1. a) Am 19./20. Juni 1969 schloß die Klägerin mit der X.-KG (Vermögensverwaltungs-KG) und der Y.-KG (Baubetreuungs-KG), die beide dieselben Gesellschafter haben, einen schriftlichen Vertrag (Vertrag I). Darin verpflichtete sich die Klägerin unter anderem
aa) von der Grundstückseigentümerin, der Vermögensverwaltungs-KG, einen unbebauten Grundstücksanteil in A. zum Preis von 1.000 DM zu kaufen;
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