BFH vom 08.04.1976
III R 161/73
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 118, 516
BStBl II 1976, 410

BFH - 08.04.1976 (III R 161/73) - DRsp Nr. 1997/12837

BFH, vom 08.04.1976 - Aktenzeichen III R 161/73

DRsp Nr. 1997/12837

»1. Bei der Auslegung und Abgrenzung der Begriffe "verarbeitendes Gewerbe" und "Baugewerbe" ist die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise mit zu berücksichtigen. Diese ergibt sich im allgemeinen aus dem Systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts. 2. Es gehört demnach eine Bau- und Möbeltischlerei (Klasse 26100) zum verarbeitenden Gewerbe und nicht zum Baugewerbe.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin (West) einen Tischlereibetrieb und den Modellbau. Er stellt insbesondere Möbel und Möbeleinzelteile sowie Fenster und Türen für Bauten in Sonderanfertigung her. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte dem Kläger für in den Jahren 1968 bis 1970 angeschaffte Wirtschaftsgüter (hauptsächlich Maschinen) zunächst die erhöhte Investitionszulage von 25 % der Anschaffungskosten nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Berlinhilfegesetzes (BHG)/Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).