BFH vom 08.04.1976
III R 55/74
Normen:
AO § 214 Nr. 3 lit. b; BewG (1934) § 56 Abs. 2, § 73 Abs. 1, 3, § 77 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; LAG § 17, § 80 Abs. 1, 2; VStG (1954) § 4, § 7 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 290
BStBl II 1976, 708

BFH - 08.04.1976 (III R 55/74) - DRsp Nr. 1997/13014

BFH, vom 08.04.1976 - Aktenzeichen III R 55/74

DRsp Nr. 1997/13014

»1. Für das zum Inlandvermögen gehörende inländische Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen i.S. des Vermögensteuergesetzes ist ein besonderer Einheitswert festzustellen. 2. Im Verfahren über die Feststellung dieses Einheitswerts ist darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. 3. Das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen in Berlin (West) eines beschränkt Abgabepflichtigen ist nicht nach den in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Ermittlung des Inlandsvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet, wenn anstelle des für das inländische Betriebsvermögen i.S. des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BewG 1934 festzustellenden Einheitswertes ein auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht festgestellter Einheitswert für das Betriebsvermögen zugrunde gelegt wird.«

Normenkette:

AO § 214 Nr. 3 lit. b; BewG (1934) § 56 Abs. 2, § 73 Abs. 1, 3, § 77 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; LAG § 17, § 80 Abs. 1, 2; VStG (1954) § 4, § 7 Nr. 2 ;