Gesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 113, 67
BStBl II 1974, 663
BFH - 08.05.1974 (II R 157/66) - DRsp Nr. 1997/12120
BFH, vom 08.05.1974 - Aktenzeichen II R 157/66
DRsp Nr. 1997/12120
»Ein Grundstück wird unmittelbar als Hochschule verwendet, wenn auf ihm spezifische Hochschulaufgaben wahrgenommen werden. Zu diesem gehört nicht die Unterbringung von Gastwissenschaftlern.«
Normenkette:
Gesetz über die Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbssteuer (GrEStGemG) Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 2;
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