BFH vom 08.05.1981
III R 26/79
Normen:
BewG (1965) § 10, § 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 567
BStBl II 1981, 702

BFH - 08.05.1981 (III R 26/79) - DRsp Nr. 1997/15003

BFH, vom 08.05.1981 - Aktenzeichen III R 26/79

DRsp Nr. 1997/15003

»1. Die nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Errichtung oder Erweiterung von Blockheizwerken und Fernheizwerken vom 11.08.1964 i.d.F. vom 13.08.1965" von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen sind Kapitalzuschüsse. 2. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von Kohlekraftwerken sind solche Kapitalzuschüsse bei der Teilwertfindung zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 49 Abs. 3 VStR).«

Normenkette:

BewG (1965) § 10, § 109 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1961 ein Wärmeversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Ihr sind seit dem Jahre 1966 wiederholt Beihilfen aus Bundesmitteln zur Errichtung oder Erweiterung von mit Kohle oder Kohleerzeugnissen betriebenen Block- und Fernheizwerken gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft gewährt worden (vgl. Richtlinien vom 11. August 1964 i.d.F. vom 13. August 1965 -Förderrichtlinien-, Bundesanzeiger -BAnz- 1964 Nr. 153 vom 20. August 1964, BAnz Nr. 155 vom 20. August 1965). Nach diesen Förderrichtlinien erhielt eine Beihilfe, wer in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. Dezember 1973 ein Heizwerk errichtete oder erweiterte und das geförderte Heizwerk mindestens 20 Jahre lang zu wenigstens 95 v.H. der eingesetzten Brennstoffe mit Kohle betrieb.