BFH vom 08.06.1977
I R 185/74
Normen:
AO § 201 Abs. 1, § 193 Abs. 1 ; GG Art. 108 ; WGG § 1, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 26 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 418
BStBl II 1977, 875

BFH - 08.06.1977 (I R 185/74) - DRsp Nr. 1997/13537

BFH, vom 08.06.1977 - Aktenzeichen I R 185/74

DRsp Nr. 1997/13537

»Das Finanzamt darf, wenn ein begründeter Anlaß dazu besteht, im Steueraufsichtswege eine Betriebsprüfung auch hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsbereichs eines als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmens anordnen. Die Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit sowie über die Prüfung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen durch einen Prüfungsverband stehen einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht entgegen.«

Normenkette:

AO § 201 Abs. 1, § 193 Abs. 1 ; GG Art. 108 ; WGG § 1, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 26 ;

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - ist durch die hierfür zuständige Landesbehörde als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen iS des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (RGBl I, 437) - WGG - (geändert durch § 117 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956, BGBl I 1956, 523) anerkannt worden. Hinsichtlich einer Reihe von Geschäften sind der Klägerin Ausnahmebewilligungen, zum Teil unter abgabenrechtlichen Auflagen, erteilt worden.