I. Der Klägerin ist von der 1962 gestorbenen X der lebenslängliche Nießbrauch an den Erbteilen der beiden Kinder der Klägerin von je 7/240 vermacht worden. Bei der Erbauseinandersetzung fielen den Kindern Aktien und Bargeld an. Die Klägerin hat die Entrichtung der Erbschaftsteuer vom Jahreswert des Nießbrauchs beantragt.
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