I. Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1971, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung des gewerblichen Gewinns und der Hinzurechnungen nach §
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte seit den 60iger Jahren ihre Tätigkeit auf die Verwaltung und Nutzung ihres Grundbesitzes und Kapitalvermögens beschränkt. Am 28. April 1971 veräußerten ihre Gesellschafter die Geschäftsanteile zu 95vH an die Einzelfirma des Gesellschafters D., zu 5vH an eine GmbH - im folgenden E-GmbH -, an welcher die Eheleute D. je zur Hälfte beteiligt waren. Herr D. war außerdem - neben der E-GmbH - an einer GmbH & Co zu 95vH beteiligt, welche ihren Geschäftsbetrieb auf dem gemieteten Grundstück der Klägerin ausübte.
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