BFH vom 08.06.1978
I R 68/75
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 125, 187
BStBl II 1978, 505

BFH - 08.06.1978 (I R 68/75) - DRsp Nr. 1997/13817

BFH, vom 08.06.1978 - Aktenzeichen I R 68/75

DRsp Nr. 1997/13817

»Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt nicht ein, wenn der vermietete Grundbesitz des grundstücksverwaltenden Unternehmens nur für kurze Zeit (zwei bis drei Tage) dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, 4;

I. Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1971, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung des gewerblichen Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfüllt sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte seit den 60iger Jahren ihre Tätigkeit auf die Verwaltung und Nutzung ihres Grundbesitzes und Kapitalvermögens beschränkt. Am 28. April 1971 veräußerten ihre Gesellschafter die Geschäftsanteile zu 95vH an die Einzelfirma des Gesellschafters D., zu 5vH an eine GmbH - im folgenden E-GmbH -, an welcher die Eheleute D. je zur Hälfte beteiligt waren. Herr D. war außerdem - neben der E-GmbH - an einer GmbH & Co zu 95vH beteiligt, welche ihren Geschäftsbetrieb auf dem gemieteten Grundstück der Klägerin ausübte.