BFH vom 08.06.1990
III R 16/90
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1991, 109

BFH - 08.06.1990 (III R 16/90) - DRsp Nr. 1997/16375

BFH, vom 08.06.1990 - Aktenzeichen III R 16/90

DRsp Nr. 1997/16375

»Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG ist in den für die Jahre 1986 bis 1988 geltenden Fassungen mit dem GG vereinbar.«

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 ;

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 1986 bis 1988 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezog als Handelsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und -gemeinsam mit seiner Ehefrau- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit den Einkommensteuerbescheiden 1986, 1987 und 1988 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) das zu versteuernde Einkommen der Kläger und die darauf nach der Splittingtabelle entfallende Einkommensteuer wie folgt fest.

1986 70.847 DM 16.638 DM

1987 83.626 DM 21.814 DM

1988 72.576 DM 16.246 DM.