BFH vom 08.07.1976
IV R 100/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1, 2 § 21 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 557
BStBl II 1976, 776

BFH - 08.07.1976 (IV R 100/72) - DRsp Nr. 1997/13043

BFH, vom 08.07.1976 - Aktenzeichen IV R 100/72

DRsp Nr. 1997/13043

»Ein Ehepaar, das im Ausland am Sitz eines seiner Gewerbebetriebe seinen Hauptwohnsitz hat, und das auch in der Bundesrepublik einen Gewerbebetrieb unterhält, kann die Kosten einer nach seinen privaten Lebensbedürfnissen eingerichteten vollständigen Zweitwohnung am Sitz des Betriebes in der Bundesrepublik nicht als Betriebsausgabe abziehen, wenn es an diesem Ort im Durchschnitt nahezu die Hälfte des Jahres lebt und dort auch einen zweiten Wohnsitz begründet hat. Befindet sich die Wohnung in einem eigenen Betriebsgebäude, so ist demgemäß die Nutzung der Wohnung eine Entnahme.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1, 2 § 21 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Gewinn einer OHG zu erhöhen ist um den Nutzungswert einer Wohnung in einem Betriebsgebäude der OHG, die die OHG ihren in Österreich ansässigen Gesellschaftern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und die diese bei ihrer Anwesenheit am Betriebssitz der Gesellschaft benützen. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein Obstverwertungsunternehmen. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute G. . Diese hatten ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Sie betreiben dort ein branchengleiches Unternehmen. Die Eheleute G. sind außerdem Gesellschafter der O. OHG.