BFH vom 08.07.1977
III R 26/75
Normen:
AO § 131 ; LAG § 203 Abs. 5; VAOVAO (1954) Tz. 12, 22;
Fundstellen:
BFHE 123, 392
BStBl II 1978, 25

BFH - 08.07.1977 (III R 26/75) - DRsp Nr. 1997/13556

BFH, vom 08.07.1977 - Aktenzeichen III R 26/75

DRsp Nr. 1997/13556

»Bei einem Erlaß wegen außerordentlichen Vermögensverfalls ist bei der Ermittlung des Restvermögens die Hinzurechnung wegen Umwandlung von Bargeld in Grundbesitz (z.B. bei baulicher Verbesserung bereits vorhandener Gebäude) auch dann berechtigt, wenn die Gebäude zwar abgerissen wurden, der Verkehrswert des Grundbesitzes aber höher ist, als die Summe aus Einheitswert und Hinzurechnungen.«

Normenkette:

AO § 131 ; LAG § 203 Abs. 5; VAOVAO (1954) Tz. 12, 22;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt über den bereits gewährten Teilerlaß an Vermögensabgabe den vollen Erlaß der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge des Erblassers für den Erlaßzeitraum 1962 bis 1964.