EStG (1967) § 26 Abs. 2, § 26c; JAV (1971) § 5 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 122, 520
BStBl II 1978, 520
BFH - 08.07.1977 (VI R 22/75) - DRsp Nr. 1997/13825
BFH, vom 08.07.1977 - Aktenzeichen VI R 22/75
DRsp Nr. 1997/13825
»1. Ein mit Zustimmung des Ehegatten gestellter Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach den Grundsätzen des § 26cEStG 1971 kann grundsätzlich nicht als gemeinsame Wahl der besonderen Veranlagung für das Jahr der Eheschließung nach § 26 Abs. 2 S. 2 EStG 1971 angesehen werden. 2. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26cEStG 1971 ist auch dann durchzuführen, wenn die Ehegatten sich nach der Heirat im Ausgleichsjahr die Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen.«
Normenkette:
EStG (1967) § 26 Abs. 2, § 26c; JAV (1971) § 5 Abs. 2 Nr. 3;
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