BFH vom 08.07.1980
VIII R 150/77
Normen:
AO (1977) § 145 ; EStG (i.d.F. vor 1975) § 10d;
Fundstellen:
BFHE 131, 234
BStBl II 1981, 9

BFH - 08.07.1980 (VIII R 150/77) - DRsp Nr. 1997/14685

BFH, vom 08.07.1980 - Aktenzeichen VIII R 150/77

DRsp Nr. 1997/14685

»Kann eine mittels Fotografien durchgeführte Inventur nur von Sachverständigen des betreffenden Geschäftszweigs innerhalb einer angemessenen Frist nachgeprüft werden, so ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig i.S. des § 10d EStG i.d.F. vor 1975.«

Normenkette:

AO (1977) § 145 ; EStG (i.d.F. vor 1975) § 10d;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Drogerie-Einzelhandel. In den Jahren 1970 bis 1972 führte er die Inventur der Warenvorräte in der Weise durch, daß er das Warenlager und die Regale im Ladengeschäft abschnittsweise fotografierte. Die Abschnitte kennzeichnete er durch fortlaufende Nummern. Diese Nummern vermerkte er auf Additionsstreifen, in denen die auf den jeweiligen Fotos befindlichen Artikel aufaddiert wurden. Den Additionsstreifen ist die Anzahl und der Verkaufspreis je Artikel, nicht jedoch deren Bezeichnung zu entnehmen.