I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Drogerie-Einzelhandel. In den Jahren 1970 bis 1972 führte er die Inventur der Warenvorräte in der Weise durch, daß er das Warenlager und die Regale im Ladengeschäft abschnittsweise fotografierte. Die Abschnitte kennzeichnete er durch fortlaufende Nummern. Diese Nummern vermerkte er auf Additionsstreifen, in denen die auf den jeweiligen Fotos befindlichen Artikel aufaddiert wurden. Den Additionsstreifen ist die Anzahl und der Verkaufspreis je Artikel, nicht jedoch deren Bezeichnung zu entnehmen.
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