BFH vom 08.07.1980
VIII R 176/78
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 § 7 Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 310
BStBl II 1980, 743

BFH - 08.07.1980 (VIII R 176/78) - DRsp Nr. 1997/14665

BFH, vom 08.07.1980 - Aktenzeichen VIII R 176/78

DRsp Nr. 1997/14665

»Die Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die im Jahr ihrer Geltendmachung die wirtschaftliche Nutzbarkeit hat sinken lassen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 § 7 Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1969 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr 1969 Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Er machte für das Mietshaus im Streitjahr die Absetzung für außergewöhnliche (wirtschaftliche) Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit folgender Begründung geltend: