I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Immobilienmakler und Eigentümer mehrerer Mietshäuser.
Im Jahre 1970 erwarb er ein Mietshaus und ließ im Jahre 1972 die in den Wohnungen befindlichen Kohleöfen durch Gas-Etagenheizungen ersetzen. Die Aufwendungen von 145.627 DM sah er als Erhaltungsaufwand an und verteilte sie gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit je 48.542,34 DM auf die Jahre 1972 und 1973.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte die Aufwendungen für die Heizung als Herstellungskosten, die er gemäß § 82a EStDV nur in Höhe von 14.563 DM pro Jahr als Werbungskosten abzog. Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es hat sein Urteil wie folgt begründet:
Bei dem Aufwand für die Umstellung der Heizung habe es sich um Modernisierungsaufwand gehandelt, der als Erhaltungsaufwand sofort abziehbare Werbungskosten darstelle.
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