BFH vom 08.07.1981
II R 138/79
Normen:
GrESBWGGrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 134, 60
BStBl II 1981, 770

BFH - 08.07.1981 (II R 138/79) - DRsp Nr. 1997/15035

BFH, vom 08.07.1981 - Aktenzeichen II R 138/79

DRsp Nr. 1997/15035

»Veräußert ein Gewerbetreibender sein Eigenheim, um mit dem Erlös eine Überschuldung seines Betriebes zu beseitigen, so liegen keine zwingenden beruflichen Gründe für die Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes (Eigennutzung des Eigenheimes) vor.«

Normenkette:

GrESBWGGrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch Kaufvertrag vom 21. Juni 1972 ein Grundstück nebst Einfamilienhaus in N für 183.000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den Erwerb antragsgemäß nach § 2 Nr. 1 des schleswig-holsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes (GrESWG) in der Fassung vom 28. Juni 1962 von der Grunderwerbsteuer frei.

Im Jahre 1975 geriet die Firma X, deren Inhaber der Kläger ist, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Kläger konnte ein Moratorium, das den Zusammenbruch seines Unternehmens verhinderte, nur dadurch erreichen, daß er den Gläubigern sein gesamtes Privatvermögen anbot. Auf Druck der Gläubiger mußte er sein Einfamilienhausgrundstück am 30. Januar 1976 verkaufen und den Verkaufserlös dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Seither wohnt er auf dem Betriebsgelände.