BFH vom 08.07.1982
IV R 20/78
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 252
BStBl II 1982, 700

BFH - 08.07.1982 (IV R 20/78) - DRsp Nr. 1997/15374

BFH, vom 08.07.1982 - Aktenzeichen IV R 20/78

DRsp Nr. 1997/15374

»Zur Unterscheidung zwischen gewerblichen Grundstücksgeschäften und privater Vermögensverwaltung.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) ist selbständig als Statiker, der Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2) selbständig als Architekt tätig.

Am 22. Juni 1965 ersteigerte der Kläger zu 1 das unbebaute 14.163 qm große Grundstück X in H zum Preise von 153.612 DM. Das Grundstück war in einem Baustufenplan als Bauland für eingeschossige offene Bauweise (W 1 o) ausgewiesen. Der Kläger zu 1 erwarb das Grundstück im eigenen Namen, handelte aber im Innenverhältnis zur Hälfte auch für Rechnung des Klägers zu 2. Mit diesem hatte er vereinbart, daß er, der Kläger zu 1, das Grundstück erwerben und diesen Erwerb finanzieren, der Kläger zu 2 aber einen Bebauungsplan mit den dazugehörigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen ausarbeiten sollte. Der frühere Eigentümer des Grundstücks, Architekt S, hatte bei der zuständigen Baubehörde einen Vorschlag für eine Bebauung des Grundstücks mit 24 Einfamilienhäusern eingereicht. Er erhielt jedoch weder einen Vorbescheid noch eine Baugenehmigung.