BFH vom 08.07.1982
V R 138/81
Normen:
AO (1977) § 75 ; RAO § 116 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 388
BStBl II 1983, 282

BFH - 08.07.1982 (V R 138/81) - DRsp Nr. 1997/15544

BFH, vom 08.07.1982 - Aktenzeichen V R 138/81

DRsp Nr. 1997/15544

»Ein - übereignungsfähiges - Unternehmen im Sinne des § 116 RAO75 AO 1977) liegt nicht vor, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des veräußernden Unternehmers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Konkursmasse abgelehnt worden ist (§ 107 KO) und sich die wesentlichen verwertbaren Betriebsgegenstände im Veräußerungszeitpunkt im Eigentum Dritter befunden haben.«

Normenkette:

AO (1977) § 75 ; RAO § 116 ;

I. Das beklagte Finanzamt hat den Kläger wegen rückständiger Umsatzsteuer für die Jahre 1973 und 1974 als Übernehmer des Unternehmens der Frau X als Haftungsschuldner in Anspruch genommen (§ 116 der Reichsabgabenordnung -RAO-).

Frau X führte unter der Firma Y bis zum 30. Juni 1974 in gemieteten Räumen einen Maschinen- und Stahlbaubetrieb, in dem der Kläger als Prokurist tätig war. Da sich die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens seit Anfang 1974 ständig verschlechterte, hatte Frau X die wesentlichen Betriebsgegenstände -Maschinen und Fahrzeuge- an verschiedene Gläubiger zur Sicherung übereignet, außerdem ein Bankdarlehen in Höhe von 60.000 DM aufgenommen. Am 5. Juli 1974 meldete sie beim städtischen Ordnungsamt, sie habe ihren Betrieb zum 30. Juni 1974 eingestellt.