I. Das beklagte Finanzamt hat den Kläger wegen rückständiger Umsatzsteuer für die Jahre 1973 und 1974 als Übernehmer des Unternehmens der Frau X als Haftungsschuldner in Anspruch genommen (§
Frau X führte unter der Firma Y bis zum 30. Juni 1974 in gemieteten Räumen einen Maschinen- und Stahlbaubetrieb, in dem der Kläger als Prokurist tätig war. Da sich die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens seit Anfang 1974 ständig verschlechterte, hatte Frau X die wesentlichen Betriebsgegenstände -Maschinen und Fahrzeuge- an verschiedene Gläubiger zur Sicherung übereignet, außerdem ein Bankdarlehen in Höhe von 60.000 DM aufgenommen. Am 5. Juli 1974 meldete sie beim städtischen Ordnungsamt, sie habe ihren Betrieb zum 30. Juni 1974 eingestellt.
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