BFH vom 08.07.1982
V R 7/76
Normen:
RAO § 103, § 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 1
BStBl II 1983, 249

BFH - 08.07.1982 (V R 7/76) - DRsp Nr. 1997/15533

BFH, vom 08.07.1982 - Aktenzeichen V R 7/76

DRsp Nr. 1997/15533

»Das Finanzamt, das den gesetzlichen Vertreter gemäß § 103, § 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in Haftung genommen hat, hat darzutun, daß diesem hinreichende Mittel zur Verfügung standen, die von der vertretenen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.«

Normenkette:

RAO § 103, § 109 Abs. 1 ;

I. Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter der A-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der B-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B-GmbH betrieb seit April 1967 einen sogenannten Lebensmittel-Supermarkt mit Frischfleischabteilung. Am 1. Oktober 1968 übernahm die A-GmbH, die bereits einen sogenannten Verbrauchermarkt betrieb, deren Geschäftsbetrieb mit Ausnahme des Verkaufs von Frischfleisch, der weiterhin von der B-GmbH betrieben wurde. Am 1. Juli 1969 übernahm die C-Kommanditgesellschaft die Geschäftsbetriebe der A-GmbH sowie den Geschäftsbetrieb der B-GmbH. Im Januar 1970 wurden Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A-GmbH und der B-GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Kurz darauf wurden die beiden Gesellschaften von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.