I. Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter der A-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der B-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B-GmbH betrieb seit April 1967 einen sogenannten Lebensmittel-Supermarkt mit Frischfleischabteilung. Am 1. Oktober 1968 übernahm die A-GmbH, die bereits einen sogenannten Verbrauchermarkt betrieb, deren Geschäftsbetrieb mit Ausnahme des Verkaufs von Frischfleisch, der weiterhin von der B-GmbH betrieben wurde. Am 1. Juli 1969 übernahm die C-Kommanditgesellschaft die Geschäftsbetriebe der A-GmbH sowie den Geschäftsbetrieb der B-GmbH. Im Januar 1970 wurden Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A-GmbH und der B-GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Kurz darauf wurden die beiden Gesellschaften von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
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