BFH vom 08.08.1975
III R 29/74
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 117, 412
BStBl II 1976, 359

BFH - 08.08.1975 (III R 29/74) - DRsp Nr. 1997/12808

BFH, vom 08.08.1975 - Aktenzeichen III R 29/74

DRsp Nr. 1997/12808

»Zur Frage, ob die erst über ein Jahr nach der Schlußbesprechung erfolgte Übersendung des Betriebsprüfungsberichts Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 AO rechtfertigen kann.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wies in ihrer Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1964 die Gewinnausschüttung 1962 als sonstige Verbindlichkeit aus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erkannte diese Verbindlichkeit unter Hinweis darauf, daß die Gewinnausschüttung 1962 erst im Juni 1965 beschlossen worden sei, nicht an. Hiergegen erhob die Klägerin keine Einwände. Sie beantragte jedoch Erlaß der auf die Gewinnausschüttung 1962 entfallenden Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen, weil die verspätete Festsetzung des Ausschüttungsbetrages eine Folge der bei ihr von Dezember 1962 bis Mai 1963 durchgeführten Betriebsprüfung sei. Das FA habe bei der im Mai 1963 stattgefundenen Schlußbesprechung keine ausreichenden Angaben über die Höhe der Steuerforderungen gemacht. Deshalb habe die Handelsbilanz für das Jahr 1962 der Gesellschafterversammlung nicht in 1963 zur Beschlußfassung vorgelegt werden können. Erst der im September 1964 übersandte Betriebsprüfungsbericht habe eine abschließende Klärung gebracht.