BFH vom 08.08.1979
I R 186/78
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 177
BStBl II 1980, 106

BFH - 08.08.1979 (I R 186/78) - DRsp Nr. 1997/14355

BFH, vom 08.08.1979 - Aktenzeichen I R 186/78

DRsp Nr. 1997/14355

»Der Bau und der daran anschließende Verkauf von auch nur vier Eigentumswohnungen kann eine gewerbliche Betätigung sein. Auf die Gründe, die den Verkauf veranlaßt haben, kommt es dabei nicht an.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verkauf von vier Eigentumswohnungen aus einem Bauvorhaben von insgesamt fünf Wohnungen eine gewerbliche Betätigung ist (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines ...betriebes. Er erwarb im Mai 197O ein Baugrundstück und beantragte im Juni 1972 die Genehmigung zum Bau eines Hauses mit fünf Wohnungen, von denen er zunächst vier vermieten wollte. Er teilte dann aber das Grundstück in Eigentumswohnungen auf und veräußerte vier Wohnungen unter Einschaltung eines Maklers (seines Schwiegersohnes) im März und April 1973. Eine Wohnung bezog er selbst.