BFH vom 08.09.1976
I R 186/74
Normen:
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 254
BStBl II 1977, 9

BFH - 08.09.1976 (I R 186/74) - DRsp Nr. 1997/13064

BFH, vom 08.09.1976 - Aktenzeichen I R 186/74

DRsp Nr. 1997/13064

»Rückstellungen eines Steinbruchunternehmens für die Verpflichtung, ausgebeutete gepachtete Flächen nach Ablauf der Pachtverträge zu rekultivieren, sind keine Dauerschulden.«

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt ua zwei Steinbrüche in den Gemeinden N. und K. Das Gelände, auf dem sich die Steinbrüche befinden, ist von den Gemeinden gepachtet. Die Pachtverträge enthalten auch Vereinbarungen über den Zustand, in dem die Klägerin die ausgebeuteten Flächen nach Ablauf der Verträge zurückgeben muß, bzw die Maßnahmen, die die Klägerin auf ihre Kosten von der Forstverwaltung durchführen lassen muß.